§§ 21, 23 MRG:
Dem Mieter dürfen als Betriebskosten im Sinne des § 21 MRG immer nur die angemessenen Kosten verrechnet werden, gleichgültig auf welche Art die Hausbetreuungskosten erbracht werden. Die Angemessenheit des Entgelts oder Werklohns stellt daher die Obergrenze dar. Die nach früherem Recht für Hausbesorger zu leistenden