§ 1438 ABGB; § 97, § 109, § 111 EO:
Die Zwangsverwaltungsmasse ist keine juristische Person, sondern ein Sondervermögen des Verpflichteten, das seiner Verfügungsgewalt und Verwaltungsbefugnis entzogen ist. Der Zwangsverwalter ist gesetzlicher Vertreter des Verpflichteten.