§ 18 Abs 2 Z 2 GGG (TP 1 GGG); § 58 Abs 1 JN:
Die Formulierung im (vor dem Prozessgericht ausgeschlossenen) Räumungsvergleich „sämtliche laufenden monatlichen Mietzinse sind jeweils am Letzten des Monats zur Zahlung fällig“ führt zum Anfall einer Ergänzungspauschalgebühr nach TP 1 GGG ausgehend von einer mit dem Zehnfachen des Jahreswerts des Mietzinses ermittelten Bemessungsgrundlage.