§ 3, § 8 Abs 2 Z 1, § 8 Abs 3, § 37 Abs 1 Z 5 MRG:
Die gesetzliche Erhaltungspflicht des Vermieters besteht unabhängig von Fragen der Verursachung des Mangels oder eines Verschuldens des Mieters.
Der Entschädigungsanspruch des § 8 Abs 3 MRG setzt weder rechtswidriges noch schuldhaftes Handeln des Ersatzpflichtigen voraus.