§ 863, § 1487 ABGB; § 14 Abs 3, § 30 Abs 2 Z 5, § 33 Abs 1 MRG:
Die Rechtsnachfolge des Eintrittes in den Mietvertrag gem § 14 Abs 2 MRG vollzieht sich bei Vorliegen der Voraussetzungen kraft Gesetzes.
Das gesetzliche Kündigungsrecht des Vermieters erlischt nicht durch bloßen Zeitablauf. § 1487 ist nicht analog anzuwenden, weil das Eintrittsrecht nicht von der Abgabe von Willenserklärungen der Beteiligten abhängt.