§ 18 Abs 5 MRG:
§ 18 Abs 5 Z 1 MRG gilt absolut und generell. Wird eine Mietzinsvereinbarung während des Erhöhungszeitraumes geschlossen, so darf der Vermieter für den Erhöhungszeitraum den erhöhten Mietzins vereinbaren, soferne nicht für die Zeit danach ein den (zu valorisierenden) Betrag von EUR 0,66 pro m2 übersteigender Hauptmietzins vorgesehen wird.