§ 10 Abs 1 Z 2 LPG:
Eine außergerichtliche Aufkündigung eines Landpachtvertrages setzt die materiell-rechtliche Präklusivfrist des § 10 Abs 2 Z 2 LPG zur Stellung eines Verlängerungsantrags nicht in Lauf. Diese Frist beginnt vielmehr erst mit der Zustellung der zur Durchsetzung des Anspruchs prozessual erforderlichen Räumungsklage.