§ 4 Abs 2 Z 1 GrEStG (§ 6 Abs 1 lit b GrEStG; § 56 BewG):
Wird als Gegenleistung für die Einräumung eines Baurechts nur ein symbolischer Bauzins von jährlich € 1,- vereinbart, ist der Wert (der dreifache Einheitswert) die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer.