§ 16 EStG 1988:
Unzumutbarkeit der Aufgabe des Familienwohnsitzes, wenn die Ehegattin am Familienwohnsitz selbst eine Landwirtschaft betreut (mag diese auch keine Einkunftsquelle darstellen) und für den Arbeitsort bloß eine befristete Niederlassungsbewilligung vorliegt.