§ 4 Abs 5 Satz 1 Nr. 6b dEStG (§ 20 Abs 1 Z 2 lit d öEStG 1988):
Während einer Phase der vorübergehendem Erwerbslosigkeit können Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer zur Vorbereitung einer künftigen Erwerbstätigkeit abgabenrechtlich nur geltend gemacht werden, wenn und soweit dem Steuerpflichtigen bei einer späteren beruflichen Tätigkeit ein Werbungskostenabzug zusteht.