§ 37 EO; § 42 Abs 4 MRG:
Nach § 42 Abs 4 MRG sind nur die zumindest noch bei Bewilligung der Exekution mit dem Mieter im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen geschützt. Dieser Schutz besteht nicht, wenn der Mieter bereits davor ausgezogen ist.