§ 13, § 16 Abs 2, § 52 Abs 1 Z 2 WEG 2002:
Eigentümerpartner können ihre Individualrechte (hier: Änderungsrecht an ihrem WE-Objekt nach § 16 Abs 2) nur gemeinsam geltend machen. Der bloß von einem Eigentümerpartner gestellte Antrag gem § 52 Abs 1 Z 2 WEG 2002 ist deshalb von Amts wegen auf Grund fehlender Sachlegitimation und daher mangels Schlüssigkeit abzuweisen.