§ 758 ABGB:
Das Vorausvermächtnis besteht auch hinsichtlich einer Wohnung, in der die Ehegatten vor ihrer Eheschließung als Lebensgefährten gelebt und das sie als Ehewohnung bestimmt haben, auch wenn sie wegen des Todes eines Ehegatten daran gehindert wurden, gemeinsam als Eheleute darin zu leben.