§ 97, § 366 ABGB; §§ 81 EheG:
Während des Aufteilungsverfahrens besteht der bereits erworbene, familienrechtliche, durch § 97 ABGB gesicherte Anspruch auf Erhaltung der Wohnmöglichkeit weiter.
Die Berechtigung zur Eigentumsklage (Räumungsklage) gegen die selbsterhaltungsfähige Tochter wird durch den eherechtlichen Anspruch der vormaligen Ehepartnerin (hier nach § 97 ABGB) und deren Erlaubnis zum Weiterverbleib der Tochter in der vormaligen Ehewohnung beschränkt.