§ 1118 ABGB:
Aus § 1118 ABGB wird die grundsätzliche Möglichkeit einer vorzeitigen Auflösung jeglicher Dauerschuldverhältnisse abgeleitet. Dies gilt auch für Wohnungsleihverträge, wenn die Beklagten die Zahlung der von ihnen zu tragenden Bewirtschaftungskosten nicht einmal behaupteten.