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Inhaber- bzw Verpächterhaftung für (Wiener) Vergnügungssteuer

RechtsprechungAbgabenrechtwobl 2006/21wobl 2006, 67 Heft 2 v. 15.2.2006

§ 13 Abs 4 Wiener VergnügungssteuerG (§ 309 Satz 1 ABGB; §§ 1090 ff ABGB, insbes § 1093 ABGB):

Der Bestandgeber ist (idR) nicht Inhaber des Bestandobjektes (iSd Wiener Vergnügungssteuergesetzes).

VwGH 30. 6. 2005, 2002/15/0006

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