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Dringendes Wohnbedürfnis

RechtsprechungMRGwobl 2006/145wobl 2006, 365 Heft 12 v. 5.12.2006

§ 30 Abs 2 Z 6 MRG:

Verpflichtet sich der Mieter im Scheidungsvergleich, bis zur „Rechtskraft der Scheidung bzw bis zur Rechtskraft eines Aufteilungsverfahrens bzw bis zum Ablauf der Frist des § 93 EheG“ die Wohnung nicht zu benützen, und beabsichtigte er bereits zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses, in die Wohnung zurückzukehren, so ist sein dringendes Wohnbedürfnis zu bejahen.

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