§ 16 MRG:
War im Mietvertrag der neuwertige Zustand der Einbauküche samt Geräten genannt und die Miete von Möbeln zwar nicht ausdrücklich vereinbart, wohl aber als wertbestimmendes Kriterium angeführt, dann bestehen gegen eine gewisse Bedachtnahme auf diese Ausstattung zumindest im Rahmen einer Gesamtabwägung gem § 273 ZPO bei Ermittlung des angemessenen Hauptmietzinses keine Bedenken.