§ 18, § 18a, § 37 Abs 1 Z 10 MRG:
Ein Antrag nach §§ 18 ff MRG kann nur vom Mehrheitseigentümer im Rahmen der ordentlichen Verwaltung gestellt werden; Gleiches gilt für einen Antrag auf Verlängerung der vorläufigen Erhöhung der Hauptmietzinse.
§ 18, § 18a, § 37 Abs 1 Z 10 MRG:
Ein Antrag nach §§ 18 ff MRG kann nur vom Mehrheitseigentümer im Rahmen der ordentlichen Verwaltung gestellt werden; Gleiches gilt für einen Antrag auf Verlängerung der vorläufigen Erhöhung der Hauptmietzinse.