§§ 1036, 1037, 1040, 1097, 1435 ABGB:
Sowohl Haupt- als auch Untermieter können allfällige Ersatzansprüche nach § 1097 ABGB ausschließlich auf diese Gesetzesstelle stützen. § 1097 ABGB schließt andere bereicherungsrechtliche Ansprüche nach §§ 1041 ff ABGB aus.