§ 30 Abs 2 Z 8 lit a MRG idF vor der Mietrechtsnovelle 2001; § 49d Abs 2 MRG:
Der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 8 MRG bezieht sich nur auf Wohnräume. Ob ein Mietgegenstand zu Wohnzwecken dient, hängt davon ab, ob er nach der Parteienabsicht bei Vertragsabschluss oder anlässlich einer späteren Vertragsänderung zu Wohnzwecken in Bestand gegeben wurde.