§ 6 Z 4 EStG 1988 (§ 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG 1988):
Werden Grundstücke oder Gebäude gemischt genutzt (Teile betrieblich, andere Teile nicht betrieblich), dann ist das Grundstück oder Gebäude in einen betrieblichen und in einen privaten Teil aufzuteilen. Auf Grund dieser anteilsmäßigen Betrachtung ist es nur folgerichtig, bei Widmung zu dauerhafter privater Nutzung ehemals betrieblich genutzter Räumlichkeiten eine Entnahme anzunehmen.