§ 30 Abs 2 Z 8 MRG:
Bei der Beurteilung, ob ein Zuwarten mit der Rückkehr in die eigene Wohnung zugemutet werden kann oder nicht, ist eine Zeitspanne von 20 Monaten (ab Schluss der Verhandlung erster Instanz) bis zum vereinbarten Mietvertragsende über die aufgekündigte Eigentumswohnung nicht zu vernachlässigen.