§ 1 Abs 4 Z 3, § 37 Abs 3 Z 2 und 3 MRG; WFG 1954:
Der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 4 Z 3 MRG für einen im Geltungsbereich des MRG geschlossenen Mietvertrag liegt auch dann vor, wenn zur Errichtung des Objektes Förderungsmittel nach dem WFG 1954 verwendet wurden.