§ 33 TP 5 GebG (§ 33 TP 21 GebG, § 17 Abs 1 GebG):
Wird in einer von allen drei Beteiligten unterschriebenen Urkunde betreffend Übernahme eines Bestandvertrages dem neuen Bestandnehmer ein zusätzliches Recht (hier: das der Untervermietung) eingeräumt, so ist das beurkundete Rechtsgeschäft als Bestandvertrag (und nicht als Zessionsvertrag) zu vergebühren.