§ 16 Abs 8 MRG; § 64 Abs 2 WWSFG:
§ 16 Abs 8, 2. Satz MRG ist auch auf Mietzinsüberprüfungen nach landesgesetzlichen Förderungsbestimmungen anwendbar.
Ein aktenkundiger Präklusionseintritt ist von Amts wegen wahrzunehmen.
§ 16 Abs 8 MRG; § 64 Abs 2 WWSFG:
§ 16 Abs 8, 2. Satz MRG ist auch auf Mietzinsüberprüfungen nach landesgesetzlichen Förderungsbestimmungen anwendbar.
Ein aktenkundiger Präklusionseintritt ist von Amts wegen wahrzunehmen.