§ 595 Abs 1 Z 1 ZPO; § 37 Abs 1 MRG:
Die dem Außerstreitrichter zugewiesenen Mietrechtsangelegenheiten sind objektiv nicht schiedsfähig.
Ein Schiedsspruch ist eine durch den Schiedsrichter in Schriftform gefällte Sachentscheidung über einen objektiv schiedsfähigen Gegenstand auf Grund eines Parteiantrages. Das Fehlen einer dieser Grundvoraussetzungen hat zur Folge, dass kein Schiedsspruch, also ein Nichtschiedsspruch vorliegt, der ipso facto wirkungslos ist, ohne dass es einer Aufhebung nach § 95 ZPO bedürfte.