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Aufzug als Gemeinschaftsanlage

RechtsprechungMRGwobl 2005/56wobl 2005, 197 Heft 6 v. 14.6.2005

§ 24 MRG:

Das Vorliegen einer Gemeinschaftsanlage im Sinne des § 24 MRG setzt voraus, dass es jedem Mieter rechtlich frei steht, die Anlage (hier: Aufzug) gegen Beteiligung an den Kosten des Betriebes zu benutzen. Es darf also kein Mieter rechtlich von der Benützung ausgeschlossen sein.

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