§ 24 MRG:
Das Vorliegen einer Gemeinschaftsanlage im Sinne des § 24 MRG setzt voraus, dass es jedem Mieter rechtlich frei steht, die Anlage (hier: Aufzug) gegen Beteiligung an den Kosten des Betriebes zu benutzen. Es darf also kein Mieter rechtlich von der Benützung ausgeschlossen sein.