§ 25 Abs 1 HeizKG:
Ein selbstständiger Antrag auf Überprüfung der Heizkostenabrechnung auf ihre inhaltliche Richtigkeit im Verfahren nach § 25 Abs 1 HeizKG ist nicht vorgesehen.
Eine nach § 25 Abs 1 Z 2 HeizKG angestrebte Änderung des Aufteilungsschlüssels kann nur für die Zukunft wirken.