§§ 1, 30 Abs 2 MRG:
Bei der Abgrenzung zwischen Unternehmenspacht und Geschäftsraummiete kommt dem Kriterium der Betriebspflicht besondere Bedeutung zu. Auch stellt die Vereinbarung eines umsatzabhängigen Bestandzinses ein Indiz für das Vorliegen von Unternehmenspacht dar.