Die jüngste Judikatur des 5. Senats hat zu erheblicher Verunsicherung bei der Anwendung des § 12a Abs 3 MRG geführt. Dabei ist, wie nicht selten im Wohnrecht, der Ruf nach dem Gesetzgeber laut geworden. Der folgende Beitrag will dem Gesetzgeber Anregungen für den Fall bieten, dass dieser den Novellierungswünschen Rechnung tragen sollte.
Deskriptoren: § 5 EKEG; § 244 HGB; § 1 Abs 4, §12a Abs 3 MRG; § 22 ÜbG.