§ 1094, § 884 ABGB:
Ein Vertrag über ein Bestandverhältnis kann auch mündlich zustande kommen. Selbst wenn die Parteien die Errichtung einer schriftlichen Urkunde vorgesehen haben, besagt eine solche Vereinbarung noch nicht, dass sie vor Beurkundung ihres Geschäftswillens nicht gebunden sein wollten, sofern nicht ein ausdrücklicher Vorbehalt in diese Richtung gemacht wurde.