§ 1096 ABGB, § 33 Abs 2 MRG:
Ein Mieter, der die Mängelbehebung verweigert, verliert seinen Zinsminderungsanspruch. Die Zinsminderung tritt schon kraft Gesetzes ein, sodass die Verletzung der Mitwirkungspflicht wegen Verhinderung der Reparaturarbeiten den Mietzins erst ab der Verhinderungshandlung des Mieters in voller Höhe wieder aufleben lässt.