§ 5 Abs 4, § 23 Abs 1 KO; § 17 WGG:
§ 5 Abs 4 KO erfasst nicht den Fall, dass durch die Beendigung des entsprechenden Rechtsverhältnisses maßgebliche Beträge (hier: Finanzierungsbeitrag gemäß § 17 WGG) freiwerden. Allerdings hat der Masseverwalter für eine zumutbare andere Wohnmöglichkeit zu sorgen und auch die mit dem Vertragsabschluss und der Übersiedlung verbundenen Kosten zu tragen.