§ 25 (§ 15 Abs 1 und 2, § 78 Abs 4 EStG) 1988, § 28 MRG:
Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit unterliegen auch dann der Einkommensteuer, wenn die Entlohnung für die zu leistende Arbeit durch unentgeltliches Überlassen einer Wohnung (hier: ohne Betriebs- und Heizkosten) erfolgt (Arbeitslohn also die gewährte Sachleistung [Nutzungsüberlassung] ist).