§§ 18, 18a, 19 MRG:
Eine Grundsatzentscheidung und eine Entscheidung über die vorläufige Erhöhung des Hauptmietzinses nach § 18a MRG entfaltet zwischen Vermieter und Mieter nur hinsichtlich der Art und des Umfanges der genannten Arbeiten, sowie hinsichtlich der Dauer der Mietzinserhöhung, nicht aber hinsichtlich anderer Umstände Bindungswirkung.