§ 1 MRG:
Grundstücksmietverträge betreffend Superädifikate fallen kraft Analogie in den Anwendungsbereich des MRG, sofern die errichteten Räume nicht nur eine Nebensache darstellen. Jeweils zu prüfen ist weiters, ob einer der Ausnahmetatbestände des § 1 Abs 2 bis 4 MRG zur Anwendung kommt.