§ 1096 ABGB; § 14 Abs 1, § 17 WGG:
Finanzierungsbeiträge (Anteile an den Grund- und Baukosten) sind Mietzinsvorauszahlungen und demnach Bestandteile des geschuldeten Mietzinses, die einer Zinsbefreiung bzw -minderung unterliegen.
Bei Mietzinsvorauszahlungen ist der auf die Periode der Unbrauchbarkeit entfallende Mietzins zu ermitteln und entsprechend zu mindern. Bei Finanzierungsbeiträgen bietet sich hierfür die Ermittlung der im fraglichen Zeitraum „abgewohnten" Mietzinsvorauszahlung nach den in § 17 Abs 4 WGG normierten Grundsätzen für die Berechnung eines (fiktiven) Rückzahlungsanspruches an.