§ 14 Abs 1 Z 5, § 14 Abs 2 Satz 5, § 14d, § 16 Abs 2 und 5 WGG:
§ 16 Abs 5 Z 1 WGG erlaubt nur die einvernehmliche Umverteilung von Kosten. Diese Bestimmung kann daher keine Grundlage für eine Erhöhung des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages bilden. Dessen Obergrenze hängt gemäß § 14d Abs 2 WGG von der Nutzfläche ab. Bei deren Berechnung sind Terrassen aber gemäß § 16 Abs 2 WGG nicht zu berücksichtigen.