§ 17 Abs 2 MRG:
Eine Loggia zählt dann zur Nutzfläche, wenn sie fünfseitig gänzlich durch Boden, Wände und Decke umbaut ist. Eine Absicherung an der baulich nicht umgrenzten Seite ist nicht erforderlich. Ein auf fünf Seiten umbauter Bereich, der nicht von der Wohnung, sondern nur vom Garten aus betreten werden kann, ist keine Loggia.