§ 10 Abs 4 MRG:
Zwar nennt der derzeitige Wortlaut des § 10 Abs 4 MRG die Angabe der Höhe des Ersatzanspruches nicht mehr ausdrücklich als Inhaltsvoraussetzung der Anzeige, doch ist die zweckorientierte Gesetzesauslegung, dem Vermieter den Betrag zu nennen, mit dem er bei der Verwertung des Mietobjektes zu kalkulieren hat, durch den Wortsinn weiterhin gedeckt.