§ 30 Abs 2 Z 4, 2. Fall MRG:
Mit der Gestattung der Untervermietung allein genehmigt der Vermieter nicht, aus einer Weitergabe einen unverhältnismäßig hohen Vorteil zu ziehen. Dies würde weiter gehende Abmachungen, die auch schlüssig getroffen werden können, erfordern.