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Zwischensachbeschluss nur auf Antrag

RechtsprechungVerfahrensrechtwobl 2004/59wobl 2004, 193 Heft 6 v. 21.6.2004

§ 37 MRG; § 393 Abs 1 ZPO:

In Verfahren nach § 37 MRG ist die Fällung eines Zwischensachbeschlusses ohne Antrag einer der Parteien unzulässig. Die Vorschriften der ZPO sind im außerstreitigen Mietrechtsverfahren nur insoweit heranzuziehen, als sich das Gesetz selbst darauf bezieht; eine Anwendung des § 393 Abs 1 ZPO kommt nicht in Betracht.

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