§ 37 MRG; § 393 Abs 1 ZPO:
In Verfahren nach § 37 MRG ist die Fällung eines Zwischensachbeschlusses ohne Antrag einer der Parteien unzulässig. Die Vorschriften der ZPO sind im außerstreitigen Mietrechtsverfahren nur insoweit heranzuziehen, als sich das Gesetz selbst darauf bezieht; eine Anwendung des § 393 Abs 1 ZPO kommt nicht in Betracht.