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Außerstreitiger Antrag nach § 52 Abs 1 Z 3 oder 8 WEG 2002 gerichtet auf Löschung der Ersichtlichmachung von Namen und Anschrift des WE-Verwalters wegen dessen Todes?

RechtsprechungWEGwobl 2004/56wobl 2004, 191 Heft 6 v. 21.6.2004

§ 19 Satz 2, § 21 Abs 4, § 52 Abs 1 Z 3 und 8 WEG 2002; § 1022 ABGB:

Weder Z 3 noch Z 8 des § 52 Abs 1 WEG 2002 lassen einen außerstreitigen Antrag auf Löschung der Ersichtlichmachung von Namen und Anschrift des WE-Verwalters im Grundbuch wegen dessen Todes zu.

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