§ 14, § 22 Abs 1 Z 6 und 6c WGG; § 6 WWFSG 1989:
Der Tatbestand des § 22 Abs 1 Z 6 WGG umfasst alle Fragen der Einhaltung zwingender gesetzlicher Vorschriften über die Zusammensetzung und Höhe des von Mietern oder sonstigen Nutzungsberechtigten einer gemeinnützigen Bauvereinigung zu zahlenden Entgelts.