§§ 46 ff WFG 1984; § 68 WWFSG:
Die Mietzinsregelungen der §§ 46 ff WFG 1984 sind weiter anzuwenden, wenn vor Inkrafttreten des WWFSG (1. 6. 1989) eine Zusicherung der Förderungsmittel nach dem WFG 1984 erfolgt war.
§ 48 WFG 1984 erfasst alle nach dem WFG 1984 gefördert errichteten Wohnungen und Geschäftsräume, die von einer gemeinnützigen Bau- oder Verwaltungsvereinigung vermietet werden; es ist nicht erforderlich, dass diese Alleinvermieterin war.