§ 16 Abs 1 Z 6 EStG 1988:
Ist eine Arbeitsstätte mit dem Wohnsitz eines Dienstnehmers ident, so ist die Fahrt zur weiteren Arbeitsstätte als solche zwischen Wohnsitz und Arbeitsstätte anzusehen (Aufwendungen können nur nach Maßgabe des § 16 Abs 1 Z 6 EStG 1988 berücksichtigt werden).