§ 335, § 1305 ABGB, § 393 Abs 1 ZPO:
Resultiert die Unredlichkeit des Besitzes aus der Nichterfüllung einer Räumungsverpflichtung, über die erst ein Rechtsstreit Klarheit verschaffte, so haftet derjenige, der seine Räumungsverpflichtung zu Unrecht bestritten hat, nur bei mutwilliger, also ihm zuzurechnender Prozessführung.