§ 40 Abs 2 WEG 2002 (§ 24a Abs 2 WEG 1975):
Da sich die Anmerkung der Einräumung von WE auf ein bestimmtes Objekt beziehen muss (hier: mehrere, vertraglich im Dachboden einer WE-Anlage zu errichtende WE-Objekte durch Bezugnahme auf den bewilligten Bauplan), setzt sie die genaue Bezeichnung des Objekts voraus. Widrigenfalls hat das GrundbuchsG das Anmerkungsgesuch abzuweisen.