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Genaue Bezeichnung des WE-Objekts im Anmerkungsgesuch nach § 40 Abs 2 WEG 2002

RechtsprechungWEGwobl 2004/16wobl 2004, 64 Heft 2 v. 19.2.2004

§ 40 Abs 2 WEG 2002 (§ 24a Abs 2 WEG 1975):

Da sich die Anmerkung der Einräumung von WE auf ein bestimmtes Objekt beziehen muss (hier: mehrere, vertraglich im Dachboden einer WE-Anlage zu errichtende WE-Objekte durch Bezugnahme auf den bewilligten Bauplan), setzt sie die genaue Bezeichnung des Objekts voraus. Widrigenfalls hat das GrundbuchsG das Anmerkungsgesuch abzuweisen.

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